AGB + Versicherung
Allgemeine Geschäftsbedingungen der RoadRunner Transport GmbH
1. Präambel
Die RoadRunner Transport GmbH betreibt eine Vermittlungszentrale zur Vermittlung und Besorgung von Beförderungen eiliger Kurierssendungen, Kleingutsendungen und Lieferfahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie von und nach dem Ausland. Die Beförderung erfolgt durch Frachtführer, selbstständige Kurierunternehmer (Kurier) die der RoadRunner Transport GmbH angeschlossen, vertraglich verbunden oder durch die RoadRunner Transport GmbH ausgewählt wurden. Die Auswahl der Kuriere erfolgt mit der größtmöglichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei allen Tätigkeiten der RoadRunner Transport GmbH liegen die gesetzlichen Bestimmungen zugrunde.
2. Geltungsbereich
Diese - AGB‘s - Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, für alle Tätigkeiten der Roadrunner Transport GmbH über die Vermittlung / Besorgung der Beförderung von eiligen Kuriersendungen und Kleingutsendungen, gleichgültig ob Fracht-, Speditions-, Lagerverträge oder sonstige üblicherweise zum Kurier- Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betroffen sind. Im übrigen wird auf die gesetzlichen Bestimmungen im vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) verwiesen.
Ferner findet das “Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr” (CMR) für die grenzüberschreitende Besorgung der Beförderung innerhalb Europas sowie zwischen den Vertragsstaaten der CMR Anwendung. Weiterhin gelten im internationalen Luftfrachtverkehr im Rahmen seines Geltungsbereiches die Regeln des “Warschauer Abkommens” (WA) in der Fassung von Den Haag 1955 und bei internationalen Bahntransporten der Vertrag über die einheitlichen Rechtsvorschriften bei internationalen Eisenbahnbeförderungen (CIM). Bei Lagerverträgen erkennt der Auftragnehmer die „Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen“ (ADSp) – jeweils neueste Fassung – als Vertragsgrundlage an.
3. Auftrag und Informationspflichten des Auftraggebers
3.1
Aufträge sind formlos gültig. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft.
3.2
Der Auftraggeber unterrichtet die RoadRunner Transport GmbH bei Auftragserteilung von allen wesentlichen, die Durchführung der Beförderung beeinflussenden Faktoren, wie z.B. über einzuhaltende Termine, Gewicht, Menge, Umfang, Werthaltigkeit der Güter sowie technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderlichem Zubehör oder Lademitteln bzw. Lademitteltausch.
3.3
Hinsichtlich der Werthaltigkeit der Güter verpflichtet sich der Auftraggeber Sendungswerte von über EURO 25.000,-- der RoadRunner Transport GmbH vorher anzumelden.
3.4
Der Auftraggeber hat insbesondere mitzuteilen, ob es sich bei der Sendung handelt um:
- Gefahrgut
- Briefe im Sinne des Postgesetzes (adressierte schriftliche Mitteilung)
- Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Wertzeichen und ähnliches
- leicht verderbliche Güter
- lebende Tiere und Pflanzen
3.5
Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Auftraggeber der RoadRunner Transport GmbH bei Auftragserteilung schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat er die RoadRunner Transport GmbH über die von seinem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten.
3.6
Die RoadRunner Transport GmbH ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
Gegenstand Transportvermittlung / Besorgung
- Befördert werden alle Güter und Sendungen, sofern sie nicht unter die Beförderungsausschlüsse gemäß den Ziffern 6. fallen.
- Dem Auftraggeber obliegt die ausreichende Verpackung und Kennzeichnung der Sendung.
- Die Beförderung über Kurier- und Speditionsnetzwerke - hierzu gehören folgende Serviceleistungen: Overnight, Expressfracht, Cargoservice, Dayservice, Sammelfahrt, Städtesprung, CCS City-Courier-System und internationaler Versand - durch die RoadRunner Transport GmbH erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchung durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag ausreichend schützt.
- Nur in einzelvertraglicher Regelung kann von der Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht des Auftraggebers abgesehen werden. Eine Haftung der RoadRunner Transport GmbH für die einzelvertraglich übernommene Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht besteht jedoch nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
- Bei der Besorgung / Vermittlung der Beförderung von Sendungen die dem Beförderungsausschluss gemäß Ziffer 6.1 unterliegen, kann ausschließlich abgewichen werden, wenn die RoadRunner Transport GmbH der Besorgung / Vermittlung der Beförderung vorher einzelvertraglich, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die Übernahme von gemäß Ziffer 6.1 ausgeschlossenen Gütern, z.B. mit Quittung auf dem Frachtpapier, stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar. Des weiteren ist die einzelne Zustimmung keine Zustimmung für Folgeaufträge.
4. Gegenstand Transportvermittlung /Besorgung
4.1
Befördert werden alle Güter und Sendungen, sofern sie nicht unter die Beförderungsausschlüsse gemäß den Ziffern 6. fallen.
4.2
Dem Auftraggeber obliegt die ausreichende Verpackung und Kennzeichnung der Sendung.
4.3
Die Beförderung über Kurier- und Speditionsnetzwerke - hierzu gehören folgende Serviceleistungen: Overnight, Expressfracht, Cargoservice, Dayservice, Sammelfahrt, Städtesprung, CCS City-Courier-System und internationaler Versand - durch die RoadRunner Transport GmbH erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchung durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag ausreichend schützt.
4.4
Nur in einzelvertraglicher Regelung kann von der Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht des Auftraggebers abgesehen werden. Eine Haftung der RoadRunner Transport GmbH für die einzelvertraglich übernommene Verpackungsund Kennzeichnungspflicht besteht jedoch nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
4.5
Bei der Besorgung / Vermittlung der Beförderung von Sendungen die dem Beförderungsausschluss gemäß Ziffer 6.1 unterliegen, kann ausschließlich abgewichen werden, wenn die RoadRunner Transport GmbH der Besorgung / Vermittlung der Beförderung vorher einzelvertraglich, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die Übernahme von gemäß Ziffer 6.1 ausgeschlossenen Gütern, z.B. mit Quittung auf dem Frachtpapier, stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar. Des weiteren ist die einzelne Zustimmung keine Zustimmung für Folgeaufträge.
5. Laufzeiten
5.1
Mangels abweichender Vereinbarungen, richtet sich die Laufzeit nach den Angaben der jeweils aktuellen gültigen Preisliste der RoadRunner Transport GmbH.
5.2
Die Übernahme und Ausführung eines Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und Disposition der einzelnen Kurierfahrzeuge gestattet. Mit der Übernahme des Beförderungsgutes beginnt der Lauf der Lieferfrist.
5.3
Alle Laufzeitangaben sind Richtzeiten und grundsätzlich ohne rechtliche Gewähr. Dies gilt insbesondere für den internationalen Versand, die angegebenen Transitzeiten sind keine verbindlichen Lieferfristen, sondern durchschnittliche Erfahrungswerte bzw. Richtzeiten.
5.4
Bei Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Ablieferungsfrist um mindestens jeweils einen Werktag.
5.5
Wir sind nicht haftbar für solche Unterbrechungen der Beförderung oder Störung der Serviceleistungen, die aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen, nicht in unserem Verantwortungsbereich liegenden Ursachen (z. B. Streiks, Aussperrungen, Kriegshandlungen, Unwetter, Straßenverkehrsbedingte Störungen etc.) eintreten.
6. Beförderungsausschluss
6.1
Von der speditionellen Behandlung ausgeschlossen sind unzureichend verpackte Güter, verderbliche Güter, lebende Tiere, radioaktive Stoffe, sterbliche Überreste, temperaturgeführte Güter, Zollgut und Carnetware, Schusswaffen im Sinne des 1 Waffengesetz, Waren von besonderem Wert, wie z.B. Geld, Kreditkarten, Gold, Edelmetalle, Schmuck, Halbedelsteine, Edelsteine, Münzen, Kunstgegenstände, Wertzeichen, Wertpapiere u.ä., Güter deren Inhalt Nachteile für andere Güter oder sonstige Gegenstände, Tiere oder Personen zur Folge haben können, Gefahrgüter, bei Auslandsverkehren, Güter, deren Imoder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Länder verboten sind.
6.2
Des weiteren sind solche Sendungen vom Transport ausgeschlossen die gemäß Ziffer 3.3 (Werthaltigkeit über Euro 25.000,--) nicht vorher angemeldet wurden.
6.3
Bei grenzüberschreitenden Versendungen werden Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern, nicht angenommen.
6.4
Das gleiche gilt für Güter, bei denen eine Wertangabe im Sinne von Artikel 24 CMR oder die Deklaration eines besonderen Interesses an der Lieferung im Sinne von Art. 26.1 CMR vorgenommen wird.
6.5
Der RoadRunner Transport GmbH obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses.
6.6
Die RoadRunner Transport GmbH ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Versandgut von der speditionellen Behandlung gemäß Ziffer 6.1 ausgeschlossen ist.
6.7
Die RoadRunner Transport GmbH ist berechtigt, vom Transport ausgeschlossene, jedoch übernommene Güter, sofern es die Sachlage rechtfertigt, unter Benachrichtigung des Auftraggebers zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten.
6.8
Übergibt ein Auftraggeber dennoch Güter, die nach Ziffer 6.1 dieser Bedingungen von der speditionellen Behandlung ausgeschlossen sind, so haftet er für alle etwa eintretenden Folgen.
7. Leistungsumfang
7.1
Die speditionelle Dienstleistung der RoadRunner Transport GmbH umfasst:
7.1.1
die Vermittlung bzw. Besorgung der Beförderung durch Frachtführer / selbstständige Kurierunternehmer die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung der übergebenen Sendungen;
7.1.2
das Be- und Entladen von Packstücken unter 39 kg und einem maximalen Gurtmaß (Umfang plus längste Seite) von 360 cm und einer maximalen Länge von 175 cm, soweit nichts anderes vereinbart ist, ist das Be- und Entladen von größeren und/oder schwereren Gütern durch den Absender/Empfänger durchzuführen;
7.1.3
die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere erwachsene Person, die unter der Zustelladresse angetroffen wird und die Sendung entgegennimmt, wobei keine Verpflichtung besteht, eine Empfangsberechtigung zu überprüfen;
7.1.4
die Zustellung an eine Ablagestelle oder an einen Briefkasten insofern die Sendung dementsprechend deklariert ist;
7.1.5
die Befugnis, nicht aber die Verpflichtung, Sendungen zur Anschriftenprüfung oder aus ähnlichen Gründen zu öffnen;
7.1.6
die Rückversendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungen an den Auftraggeber.
8. Leistungsentgelt
8.1
Mangels abweichender Vereinbarungen, richtet sich das zu zahlende Entgelt nach der am Versandtag gültigen Preisliste der RoadRunner Transport GmbH in der jeweils gültigen Fassung. Für leichtgewichtige Sendungen wird, sofern ihr Gewicht niedriger ist als das Volumengewicht, für die Fracht das Volumengewicht berechnet nach IATA-Standard (kg = L x B x H in cm : 4000).
8.2
Kosten aus unvollständiger Auftragsübermittlung, unfreier Versendung, Fehladressierung, ungenügender Verpackung, Verzollung, Zwischenlagerung, Rücksendungen, Wartezeit, Umverfügungen, zweite Anfahrt und nicht automatisch sortierfähiges Gut werden nach der jeweils gültigen Preistabelle separat berechnet.
8.3
Entstehen bei Sonderfahrten bzw. Direktfahrten Kosten resultierend aus Autobahngebühren, Maut-, Fähr- und Tunnelgebühren oder ähnlichen Kosten so werden diese dem Auftraggeber beleggetreu in Rechnung gestellt, wenn nicht etwas anderes vorher vereinbart wurde.
8.4
Sind Speditionsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Auftraggeber der RoadRunner Transport GmbH die Aufwendungen zu ersetzen, die nicht auf erste Anforderung durch den ausländischen Empfänger beglichen werden.
8.5
Das zu zahlende Beförderungsentgelt und eventuelle Auslagen sind vom Auftraggeber grundsätzlich sofort an den vermittelten Kurier in bar zu zahlen. Ist mit dem Auftraggeber eine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen, so sind die Forderungen aus der Beförderungsleistung und den sonstigen Nebenleistungen, innerhalb folgender Fristen zu zahlen:
a) spätestens vierzehn Tage nach Rechnungsdatum bzw.
b) spätestens zehn Tage nach Rechnungszugang.
Nach Ablauf dieser Fristen wird ein kaufmännischer Fälligkeitszins von 5% p. a. erhoben.
8.6
Im Falle des Verzuges wird ein Verzugszins von 3% p.a. über dem jeweils gültigen Diskont-Zinssatz, mindestens aber 0,75% pro Monat, für jeden angebrochenen Monat geltend gemacht. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.7
Alle unsere Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
9. Haftung
9.1
Die RoadRunner Transport GmbH haftet für Schäden, die zwischen der Übernahme und der Ablieferung der Sendung eingetreten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bzgl. Haftung, Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen. Im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb Europas gelten die Vorschriften der CMR; im internationalen Luftfrachtverkehr findet das WA im Rahmen seines Geltungsbereichs Anwendung.
9.2
Neben den gesetzlich normierten Fällen ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Sendungen ausgeschlossen, soweit diese einem Beförderungsausschluß gemäß den Ziffern 6. unterliegen.
9.3
Der Auftraggeber haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen vollumfänglich bei eigenem Verschulden oder Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen für alle Aufwendungen, Kosten oder Schäden, die durch den Versand von gem. Ziffer 6.1 ausgeschlossenen Sendungen an Sach- oder Transportmitteln der RoadRunner Transport GmbH und an anderen der RoadRunner Transport GmbH übergebenen Sendungen entstehen sowie für alle Personenschäden und sonstige Kosten.
9.4
Für den Verlust und die Beschädigung von Briefen und briefähnlichen Sendungen übernimmt die RoadRunner Transport GmbH die Haftung nur insoweit, als ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
9.5 Haftungshöchstsummen:
Abweichend von der gesetzlichen Haftung (§ 431 HGB - 8,33 Sonderziehungsrechte) hat die RoadRunner Transport GmbH Ihre Haftung erweitert, bei Verlust und Beschädigung der Sendung,
1. bei persönlichen Kurier begleiteten Transporten (Direkt- Stadt- Liefer- und Sonderfahrten) bis zu einem Betrag von maximal EURO 2500,- je Sendung,
2. bei allen anderen Serviceleistungen (Overnight, Expressfracht, Cargoservice, Dayservice, Sammelfahrt, Städtesprung, CCS City-Courier-System und internationalem Versand) bis zu einem Betrag von maximal EURO 1000,- je Sendung,
ausgenommen bei Briefen im Sinne des Postgesetzes, Lagerhaltungs- und Umzugsgut und ausgenommen bei Lieferfristüberschreitung und Vermögensschäden, jedoch mindestens mit 16,66 Sonderziehungsrechten je Kilogramm des Rohgewichts. Bei Überschreitung der Lieferfrist oder Vermögensschäden gelten ausschließlich die § 431 Abs.3 und 433 des HGB.
10. Haftungsausschluß
10.1
Die RoadRunner Transport GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, Wegnahme von hoher Hand oder höhere Gewalt hervorgerufen wurden.
10.2
Die RoadRunner Transport GmbH übernimmt keine Haftung für Sendungen in Krisengebieten, sofern der Auftraggeber darauf hingewiesen wurde, dass dieses Land als Krisengebiet zu betrachten ist.
10.3
Die RoadRunner Transport GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden an flächigem Glas oder Marmor, sofern dieses nicht in stabilen Kisten verpackt ist, die nicht verwinden können.
11. Versicherung
11.1
Die RoadRunner Transport GmbH hat die Haftung gem. Ziffer 9 über die „GERLING Firmen und Privat-Service AG“ versichert.
11.2
Eine Versicherung über die Haftungshöchstsummen (Ziffer 9.5) hinaus ist im Rahmen einer Schadensversicherung möglich, sofern der Auftraggeber der RoadRunner Transport GmbH den höheren Wert der Sendung rechtzeitig, schriftlich mitteilt und zusätzlich eine weitergehende Transportversicherung beauftragt, deckt die RoadRunner Transport GmbH einen entsprechenden Versicherungsschutz über Ihren Versicherer ein und ist berechtigt, die Prämie an den Auftraggeber zu berechnen.
11.3
In dem Umfang, in dem anderweitiger Versicherungsschutz besteht, tritt die Versicherung der RoadRunner Transport GmbH nicht ein.
12. Haftungsansprüche und Verjährung
12.1
Haftungsansprüche erlöschen, wenn sie nicht bei Übergabe, sofern der Schaden äußerlich erkennbar ist, oder innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Sendung schriftlich geltend gemacht werden.
12.2
Geltend gemachte Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach drei Jahren.
13. Bestimmungen für die Zollabfertigung
Der Versender bzw. der Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Versender bzw. Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Versender bzw. Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige oder mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware haben können. Mit der Übergabe der Sendung an den Kurier werden wir, oder der Kurier, soweit dies zulässig ist, als Zollagenten mit der Zollabfertigung beauftragt. Wir werden als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt. Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Versenders bzw. Auftraggebers oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gemeinsam mit gegebenenfalls erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht sofort nachkommt, ist der Versender bzw. der Auftraggeber für die Zahlung haftbar. Für Routinezollabfertigungen oder besondere Zollabfertigungen werden Tarifzuschläge gemäß unserer Preisliste oder aufgrund Vereinbarungen im Einzelfall erhoben. Sollte keine Regelung getroffen sein, so gelten die üblichen Zollabfertigungsgebühren als vereinbart.
14. Datenschutz
Zur Sicherstellung der Transportleistung sind wir berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung anfallenden personenbezogenen Daten zu speichern und zu verarbeiten. Die Datenverarbeitung kann insbesondere auch im Hinblick auf weitere Leistungen und Angebote, die wir erbringen, vorgenommen werden. Soweit notwendig, sind wir berechtigt, Daten auch an staatliche Stellen, insbesondere Zollstellen weiterzuleiten. Der Versender erklärt sich mit der Datenerfassung und -verarbeitung sowie Übermittlung nach obigen Maßgaben einverstanden.
15. Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche der RoadRunner Transport GmbH aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei dem es handelt sich um Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt wurden.
16. Schriftform
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
17. Teilunwirksamkeit
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.
Stand Oktober 2001. - RoadRunner Transport GmbH. - Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz der RoadRunner Transport GmbH.